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Gesetzliche Gewährleistung: Der neue EU-Hinweis für Online-Shops

Von BUBY Redaktion Veröffentlicht am 26.10.2026 Aktualisiert am 27.10.2026
Gesetzliche Gewährleistung: Der neue EU-Hinweis für Online-Shops

Kurz gesagt: Seit dem 27. September 2026 müssen Verkäufer in der EU Verbraucher vor dem Kauf mit einer einheitlichen Grafik auf die gesetzliche Gewährleistung hinweisen. Sie nennt die Mindestdauer von zwei Jahren und erklärt in wenigen Zeilen, was bei einem Mangel zu tun ist. Der Text ist fest vorgegeben, ein selbst formulierter Hinweis reicht nicht.

Wer online einkauft, kennt das Gefühl: Die Ware kommt an und funktioniert nicht, und man weiß nicht genau, welche Rechte man hat. Genau dafür hat die EU einen einheitlichen Hinweis eingeführt. Er sieht in allen Ländern gleich aus und verweist auf eine Seite des Portals „Ihr Europa“. Dieser Ratgeber erklärt, was im Hinweis steht, was Sie als Käufer daraus mitnehmen und was Händler jetzt in ihrem Shop prüfen sollten.

Was ist der neue EU-Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung?

Die Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission. Sie legt fest, wie die „harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht“ aussieht, und gilt seit dem 27. September 2026. Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2024/825, die Verbraucher besser über ihre Rechte informieren und haltbarere Waren fördern soll.

Verkäufer müssen Verbraucher vor Vertragsbindung auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung hinweisen, und zwar in hervorgehobener Weise. Im Onlinehandel bedeutet das: sichtbar im Shop, nicht versteckt in den AGB. Den Wortlaut der Verordnung finden Sie auf EUR-Lex.

Was steht im Hinweis?

Der Hinweis ist eine Grafik mit festem Inhalt. Er nennt im Kern:

  • Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung für Waren, die in der EU verkauft werden.
  • Typische Fälle: Die Ware entspricht nicht der Beschreibung oder funktioniert nicht bestimmungsgemäß.
  • Die Abhilfen: kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung, in bestimmten Fällen Preisminderung oder volle Erstattung des Kaufpreises.
  • Einen Hinweis, dass in einigen Ländern ein längerer Zeitraum gilt und bei gebrauchten Waren ein kürzerer, jedoch nicht unter einem Jahr.
  • Zwei praktische Schritte: dem Verkäufer das Problem so bald wie möglich melden und einen Kaufnachweis vorlegen, etwa Rechnung oder Kontoauszug.
  • Einen QR-Code zu weiteren Informationen im Portal „Ihr Europa“.

Die harmonisierte EU-Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung: mindestens zwei Jahre Gewährleistung, Abhilfen bei Mängeln, Schritte bei vertragswidriger Ware und QR-Code zum Portal Ihr Europa

Die Grafik ist nicht editierbar. Farben (Blau und Gelb), Schrift und Text sind vorgegeben. Bei Online-Verkäufen muss sie farbig sein.

Gewährleistung oder Garantie: Wo liegt der Unterschied?

Die gesetzliche Gewährleistung gilt immer, kostet nichts extra und richtet sich gegen den Verkäufer. Eine Garantie ist dagegen freiwillig. Sie kommt häufig vom Hersteller und gilt zusätzlich, nicht anstelle der Gewährleistung. Garantiebedingungen dürfen die gesetzlichen Rechte nicht einschränken.

Für eine bestimmte Art der Herstellergarantie gibt es ein eigenes Kennzeichen mit dem Titel „GARAN“: die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie. Verkäufer müssen es nur zeigen, wenn der Hersteller sie für die gesamte Ware, länger als zwei Jahre und ohne Zusatzkosten gewährt und dem Verkäufer das mitteilt. Die meisten Produkte haben so eine Garantie nicht.

Was bedeutet das für Käufer?

Sie müssen nichts tun, aber Sie können mehr erwarten: Vor jedem Kauf sehen Sie, dass mindestens zwei Jahre Gewährleistung gelten. Ist eine Ware defekt oder entspricht sie nicht der Beschreibung, gehen Sie so vor:

  1. Melden Sie den Mangel dem Verkäufer, und zwar so bald wie möglich.
  2. Legen Sie Rechnung oder einen anderen Kaufnachweis vor.
  3. Wählen Sie zuerst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Preisminderung oder Erstattung kommen unter bestimmten Voraussetzungen in Frage.

Bei Bestellungen über einen Marktplatz ist der Händler der Vertragspartner und damit Ihr Ansprechpartner für die Gewährleistung. Wie Rückgabe und Erstattung bei BUBY ablaufen, steht unter Rückgabe und Erstattung und Widerruf. Mehr zum sicheren Einkauf im Netz finden Sie im Ratgeber Sicher online einkaufen.

Was müssen Händler jetzt tun?

Die Pflicht trifft den Unternehmer, der an Verbraucher verkauft. Wer einen eigenen Online-Shop betreibt, sollte den Hinweis dort selbst einbauen. Eine Checkliste:

  • Grafik verwenden: die amtliche Mitteilung aus der Verordnung, unverändert und in Farbe, nicht nachgebaut und nicht gekürzt.
  • Sichtbar platzieren: etwa auf der Produktseite und vor dem Bestellabschluss, nicht nur in den AGB. Eine kleine Vorschau, die per Klick vergrößert wird, ist eine Möglichkeit. Ob das im Einzelfall als hervorgehoben gilt, klärt im Zweifel ein Rechtsberater oder die Wirtschaftskammer.
  • Garantie-Kennzeichen prüfen: nur nötig, wenn ein Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie über zwei Jahre ohne Aufpreis gibt und Ihnen das mitteilt.
  • Rechtstexte kontrollieren: Widerruf, Rückgabe und Gewährleistung dürfen die gesetzlichen Rechte nicht einschränken.

In Österreich ist die Umsetzung im Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) vorgesehen. Die Wirtschaftskammer informiert dazu auf einer eigenen Seite zu den neuen Informationspflichten für Webshops. Die Verordnung selbst gilt in allen EU-Ländern unmittelbar. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext im Rechtsinformationssystem des Bundes. Dieser Ratgeber ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.

Wie setzt BUBY den Hinweis um?

Auf BUBY steht der Hinweis auf jeder Produktseite, in der rechten Spalte unter dem Kaufbereich. Ein Klick vergrößert die vollständige Grafik als Pop-up. In der Kasse verweist ein Satz mit Link über der Zustimmung zu den AGB auf den Hinweis. Händler, die über BUBY verkaufen, müssen ihn für den Marktplatz nicht selbst einbauen. Wer zusätzlich einen eigenen Shop betreibt, sollte ihn dort ebenfalls zeigen. Wie der Verkauf auf BUBY funktioniert, lesen Sie unter Als Händler verkaufen und Konditionen und Gebühren.

Häufige Fragen

Wie lange gilt die gesetzliche Gewährleistung?

Mindestens zwei Jahre ab Lieferung der Ware. In manchen Ländern gilt ein längerer Zeitraum. Für gebrauchte Waren darf er kürzer sein, jedoch nicht unter einem Jahr.

Wer ist für die Gewährleistung zuständig, der Hersteller oder der Verkäufer?

Der Verkäufer. Bei einem Marktplatz ist das der Händler, bei dem Sie bestellt haben. Eine zusätzliche Herstellergarantie gilt unabhängig davon.

Reicht ein eigener Satz zur Gewährleistung im Shop aus?

Nein. Die EU schreibt für die Mitteilung Gestaltung und Inhalt vor, die Grafik darf nicht verändert werden. Ein zusätzlicher erklärender Satz ist möglich, ersetzt sie aber nicht.

Was ist, wenn ein Mangel erst nach einigen Monaten auftritt?

Tritt ein Mangel innerhalb eines Jahres nach der Lieferung auf, wird vermutet, dass er schon bei der Lieferung bestand. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass das nicht so war. Eine Übersicht dazu bietet das Portal Ihr Europa.

Muss der Shop das Garantie-Kennzeichen „GARAN“ zeigen?

Nur, wenn ein Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware gibt und der Shop davon weiß. Eine eigene Recherche beim Hersteller ist nicht nötig.

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